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Satzung des Födervereins

Satzung des "Vereins zur Förderung der Steuerakademie Niedersachsen e.V." in der am 25.10.2016 beschlossenen Fassung

Gliederung
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Austritt der Mitglieder
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
§ 7 Streichung der Mitglieds
§ 8 Mitgliedsbeitrag
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 13 Form der Berufung
§ 14 Beschlussfähigkeit
§ 15 Beschlussfassung und Leitung der Versammlung
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§ 17 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz
(1) Der in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Steuerakademie Niedersachsen e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rinteln.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Steuerakademie Niedersachsen in der Trägerschaft des Landes Niedersachsens zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch Maßnahmen, welche der Stärkung der Sozialkompetenz und der Kooperationsbereitschaft sowie zur Erhöhung der Leistungsbereitschaft und Motivation der in Berufsausbildung befindlichen Personen dienen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ohne Altersbegrenzung) und jede juristische Person werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (§ 5), Ausschluss (§ 6) oder Streichung (§ 7).
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Wird eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.

§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben, die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam; die Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar.
(5) Der Ausschluss soll dem Mitglied unverzüglich bekannt gemacht werden.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages um mehr als sechs Monate im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
(2) Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch einen nicht anfechtbaren Vorstandsbeschluss, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Monats, in dem die Drei-Monatsfrist gemäß Abs. 1 abläuft.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder haben monatliche Beiträge zu leisten, die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist halbjährlich bzw. ganzjährig im voraus zu zahlen; die Beitragspflicht besteht vom 1. des Monats ab, in dem die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 entsteht.
Der Beitrag wird im Abbuchungsverfahren eingezogen. Das Mitglied erteilt dazu eine Einzugsermächtigung. Die Einzugsermächtigung erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.

§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam; davon muss einer der Vorsitzenden beteiligt sein.
(2) Der Vorstand wird aus dem Kreis der Vereinsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Verein.
(4) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes können in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigte Mitglieder des Fördervereins berufen werden.

§ 11 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) mindestens jährlich einmal (möglichst in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres) oder
b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(2) In der nach Abs. 1 a) zu berufenden Versammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 13 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 14 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist alsbald eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu enthalten.

§ 15 Beschlussfassung und Leitung der Versammlung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Versammlungsleiter (-in) ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Versammlung kann bei Bedarf auch ein anderes Vereinsmitglied zum Versammlungsleiter (-in) wählen.

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter (-in) zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen als Leiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter (-in) die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren; je zwei Liquidatoren vertreten gemeinsam.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Niedersachsen zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle einer Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins.


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